Wer im Ausland ein Büro nutzt oder länger als zwölf Monate Bau- und Montageleistungen erbringt, kann dort steuerpflichtig werden. Ein neuer Entwurf des Bundesfinanzministeriums fasst die Voraussetzungen zusammen.
Ist ein Handwerker sowohl in Deutschland als auch im Ausland tätig, kann es passieren, dass er seine Gewinne in beiden Ländern versteuern muss. Gewinne müssen immer dann im Ausland versteuert werden, wenn dort eine Betriebsstätte begründet wird. Ein aktueller Entwurf des Bundesfinanzministeriums klärt darüber auf, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen eine solche Betriebsstätte begründet.
Entwurf des BMF: Zusammenfassung der Grundlagen zur Betriebsstätte
Der Entwurf des Bundesfinanzministeriums "zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die Betriebsstättenbegründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht" ist unter www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik "BMF-Schreiben" zu finden.
Nutzt ein selbstständiger Handwerker im Ausland ein Büro oder erbringt er dort Bau- und Montageleistungen über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten (Regelfall; Ausnahmen möglich), kann dadurch eine Betriebsstätte im Ausland begründet werden. Liegt eine solche Betriebsstätte vor, müssen dort Steuererklärungen abgegeben werden. Der im Ausland besteuerte Gewinn wird in Deutschland in der Regel freigestellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Steuertipp: Selbstständige Handwerker, die auch im Ausland aktiv sind, sollten mit ihrem Steuerberater klären, ob sie durch ihren Auslandseinsatz womöglich eine Betriebsstätte begründen, und – wenn ja – welche steuerlichen Pflichten sich daraus sowohl im Ausland als auch in Deutschland ergeben. dhz
